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§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird. Unser Stillschweigen zu Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.
(2) Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter https://solitan.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen AEB und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.
(4) Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB.
(5) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungenbedürfen der Schriftform.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, uns dies ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Lieferant bestätigt uns Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, Bestellnummer, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung hervorgehen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere den dort ausgewiesenen Preisen, Rabatten Lieferterminen, werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(4) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellungen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er versteht sich für die Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
(2) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, an unsere Geschäftsadresse zu senden. Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift der Parteien, Steuernummer, Bestellnummer, Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Zusatzdaten des Bestellers, Abladestellen, Nummer und Datum des Lieferscheins, Menge der berechneten Waren bzw. Leistungen sowie Ursprungsland der gelieferten Waren sowie die Bankverbindung. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.
(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungszugang mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungszugang netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
(6) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Lieferanten nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Lieferterminen und – fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
§ 5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrübergang
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet, soweit keine Verpackungsvorschrift unsererseits vorliegt. Verpackungen können von uns kostenlos zurückgegeben werden. Leistungsort für die gem. § 4 Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.
Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
(2) Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Bestellnummer, Artikelnummer, Art und Menge, Container-Nummer, Gewicht und Volumen in m³ enthält. Daneben sind unsere Dokumentations- und Markierungsvorschriften, die bei uns zu erfragen sind, einzuhalten. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
(3) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.
(4) Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.
§ 6 Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart ist alle gelieferten Waren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und sofern dem Lieferanten bekannt des Verwendungsortes der Waren/unseres Endprodukts, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. In jedem Fall muss sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und wir nach Art der Sache erwarten können. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(3) Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie folgt modifiziert:
Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von einer Woche nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.
Die Wareneingangsprüfung beinhaltet ausschließlich die Prüfung der Ware hinsichtlich äußerlich erkennbarer Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich offensichtlich erkennbare Transportschäden.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.
Unser Recht, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Auf reine Werkverträge findet § 377 HGB weder direkt noch analog Anwendung, ebenso wie uns hinsichtlich bei sonstigen nicht von § 377 HGB erfassten Verträgen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit trifft.
(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.
(6) In Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben wir auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im Rahmen der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Weiter sind wir auch bei Vorliegen eines Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht nach Rücksprache mit dem Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 637 BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.
(7) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind. § 634 a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
(8) Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 8 Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
(2) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
(3) Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.
(4) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde.
(5) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(6) Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.
§ 9 Beistellungen
(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen bzw. die der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben in unserem Eigentum. Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) vereinbart.
(2) Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir anerkennen lediglich einfachen Eigentumsvorbehalt; andere Eigentumsvorbehaltsformen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellung Kenntnisse und Informationen, insbesondere hinsichtlich technischer Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.
(2) Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.
§ 12 Nennung als Referenzlieferant
Wir sind berechtigt den Lieferanten als Referenzlieferanten zu benennen und dazu insbesondere sein Logo auf unserer Homepage und auf unseren Werbematerialien kostenlos zu verwenden.
§ 13 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E‑Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 14 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unser Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich diese Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für solche Verträge, die unter Verwendung des unter solitan.de abrufbaren Webshops geschlossen werden. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.
(2) Auch, wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere ALB in ihrer bei Beauftragung durch den Kunden unter https://solitan.de/ – ALB abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
(3) Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
§ 2 Webshop
(1) Voraussetzung für die Nutzung unseres Webshops ist die vorherige erfolgreich durchgeführte Anmeldung (Registrierung).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, beim Registrierungsvorgang die von uns geforderten Angaben zu machen und die geforderten Nachweise – insbesondere zu seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit – zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, hierbei nur wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und diese Angaben – falls sie sich ändern – eigenständig zu aktualisieren.
**(3)**Der Betrieb dieses Webshops ist eine freiwillige Leistung von uns, die wir jederzeit ändern oder einstellen können. Auch ein Anspruch des Kunden auf Freischaltung für unseren Webshop besteht nicht. Die Anmeldung kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen oder nach pflichtgemäßem Ermessen von uns, das nicht unbillig ausgeübt werden darf, widerrufen werden. Vom Kunden bereits getätigte Bestellungen werden von einem eventuellen Widerruf nicht berührt.
(4) Der Kunde muss einen Registrierungsantrag über den Webshop stellen. Dieser wird geprüft und nach positiver Prüfung freigegeben. Sollte der Kunde von uns keine Mitteilung zur Benachrichtigung/Freischaltung erhalten, kann er sich an folgende Servicestelle wenden: info@solitan.de
(5) Der Kunde erhält im Rahmen des Registrierungsvorganges eine E-Mail mit Link zur Login-Seite, mit seinem Benutzernamen und muss bei der ersten Nutzung des Webshops ein eigenes Passwort festlegen (nachfolgend Zugangsdaten).
(6) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sie vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Der Verlust des Passwortes oder die missbräuchliche Nutzung eines Kontos sind unverzüglich zu melden. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Für die unter den Benutzerkonten durchgeführten Aktionen, insbesondere für Bestellungen, ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich.
(7) Der Kunde erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die Korrespondenz mit uns über die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse des Kunden erfolgen kann. Der Kunde wird die Erreichbarkeit über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse sicherstellen.
(8) Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Pflichten, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kunden zur Einhaltung seiner Vertragspflichten bzw. zur Ergänzung oder Korrektur seiner Daten aufzufordern. Weiter sind wir – je nach Schwere des Verstoßes – berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Benutzerkonto zu sperren, wobei diese Befugnis nicht unbillig ausgeübt werden darf.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich eine Woche an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
(2) Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, außerdem dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
(3) Die Produktdarstellungen im Webshop stellen keine bindenden Verkaufsangebote unsererseits dar. Mit Anklicken des Buttons [Bestellen] legt der Kunde die Ware in einen virtuellen Warenkorb. Mit Anklicken des Buttons [Bestellung abschicken] gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Kundenbestellung durch uns (Auftragsbestätigung) zustande oder dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen.
(4) Die schriftliche Annahme des verbindlichen Kaufangebots durch uns (Auftragsbestätigung) kann auch per E-Mail erfolgen. Die Bestätigung des Zugangs des Kaufangebots durch uns (Bestelleingangsbestätigung), die der Kunde unverzüglich nach Absenden seiner Bestellung erhält, stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.
(5) ) Alle von uns zur Verfügung gestellten Informationen sind – soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart – auf den Zeitpunkt des Abrufs durch den Kunden befristet, da Informationen, Angebote und Preise von uns ständig aktualisiert werden.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder Verwendung für Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Dokumente, Unterlagen und Informationen sowie alle erstellten Kopien nach Aufforderung zurück zu senden oder zu vernichten.
§ 4 Vertragsgegenstand
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Bei Bestellungen über den Webshop ist unsere Auftragsbestätigung auf das vom Kunden abgegebene Kaufangebot maßgebend. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder wir diese schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und technische Daten sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung. Soweit in Angeboten von Garantien die Rede ist, handelt es sich ausschließlich um Herstellergarantien. Etwaige Ansprüche hieraus sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Wir behalten uns geringfügige Leistungsänderungen vor, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt, die dem Kunden zuzumuten sind. Insbesondere handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen sind vom Kunden hinzunehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung als verbindliche Beschaffenheit. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass technische Abweichungen der Leistungsdaten auftreten können, insbesondere im Hinblick auf Farbunterschiede sowie die Rahmenhöhe und die Größe der Module.
(4) Die Herausgabe von EL-Bildern der Solarmodulproduktion ist nicht Vertragsbestandteil.
§ 5 Leistungszeit
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten (z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Leistung vereinbarter Anzahlungen) erfüllt hat.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, insbesondere Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, eine Bestellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Schriftform.
(5) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(6) Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lieferumfangs vor.
(7) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(8) Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt haben und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so sind wir im Verhältnis zum Kunden zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und – soweit zulässig – die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
(9) Unser Sitz ist der Leistungsort, sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist.
§ 6 Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
(1) Unsere Lieferungen werden auf Kosten des Kunden fach- und handelsüblich verpackt.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch für Teillieferungen, Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung sowie wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit bei Vorliegen eines Werkvertrages eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
(3) Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch uns, sofern uns keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Für die Lieferung wird auf Kosten des Kunden, falls nichts anderes vereinbart, eine Frachtversicherung abgeschlossen.
Diese Frachtversicherung beinhaltet die Erstattung der beim Transport beschädigten oder untergegangenen Ware in Form einer kostenfreien Ersatzlieferung, inklusive Transport (Standardlieferung) an die ursprüngliche Lieferadresse oder als Warengutschrift durch die solitan GmbH.
(5) Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung ist die ordnungsgemäße Dokumentation offensichtlicher Mängel (Fehlmengen, beschädigte Verpackung oder Ware), bei Warenannahme durch den Empfänger, auf dem Scanner oder dem Frachtbrief des Transportdienstleisters, welcher durch die Solitan GmbH beauftragt wurde.
§ 7 Preise
(1) Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpackung, Versand und ggf. Transportversicherungen.
(2) Es sind die jeweils vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
(3) Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorausüberweisung. Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ausnahmsweise keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(4) Wir akzeptieren ohne Vorliegen einer besonderen Vereinbarung nur unbare Zahlungen, d.h. Überweisungen auf unser in den Vertragsunterlagen angegebenes Bankkonto. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, sofern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(5) Dem Kunden wird gestattet, Dritte zur Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit anzuweisen. Leistet der Dritte so wie der Kunde uns gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, so nehmen wir die Leistung des Dritten als vertragsgemäße Leistung des Kunden an.
(6) Der Kunde hat für den Fall des Zahlungsverzugs Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(7) Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines vergleichbaren Verfahrens unter einer anderen Rechtsordnung gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
(8) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(9) Umstände, die nach Vertragsschluss eintreten und die Kalkulationsbasis in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördlichen Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten und Währungsschwankungen. Der auf dieser Grundlage angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht der Gewinnsteigerung.
(10) Wenn uns nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden zugehen, können wir – wenn nicht sowieso Vorauskasse zu leisten ist – die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig machen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt nur ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu er-statten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, jedoch beschränkt auf die Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Warenlieferung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir bleiben jedoch weiter berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen an uns übermittelt und die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so besteht hiermit Einigkeit, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Für von uns mit dem Kunden (anfänglicher wie nachträglicher) vereinbarter und geleisteter Vorauskasse, gelten die vorstehenden Regelungen des § 7, (1) – (7) ausdrücklich nicht.
Leistet der Kunde Vorauszahlungen in voller Höhe, so geht das Eigentum am mit der Vorauszahlung bezahlten Liefergegenstand gemäß § 929 ff. BGB mit der Übergabe oder Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an den Kunden auf diesen über.
(1) Der Kunde kann den Leistungsaustausch im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatzverlangen statt der Leistung, Kündigung aus wichtigem Grund) zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen. Die Beseitigung der Störung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
(2) Der Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn wir die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten haben, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Die Kündigung nach § 649 BGB bleibt nach den gesetzlichen Regeln zulässig.
(5) Wir können das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder gegen ihn ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung läuft oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wurde, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse. Weiter können wir das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde Vorauskasse zu leisten hat und er sich diesbezüglich mindestens 14 Tage in Verzug befindet.
§ 10 Allgemeine Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 unverzüglich ab Ablieferung bzw. Erbringung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkennbare und/oder erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass wir für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von uns geschuldeten Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen sind. Er verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, unsere Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen sowie einen Funktionstest vor Montage, Weiterlieferung etc. zu unterziehen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
(4) Der Kunde hat Daten, die von unseren Leistungen betroffen, negativ beeinflusst oder gefährdet werden können in anwendungsadäquaten Intervallen, zumindest aber einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass wir unsere Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erbringen (z.B. durch Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
(6) Der Kunde hat jegliche missbräuchliche Nutzung des Webshops zu unterlassen, bei der Nutzung die geltenden Gesetze einzuhalten und nicht in Rechte Dritter einzugreifen. Insbesondere ist der Einsatz von Programmen, Programmfunktionen oder vergleichbaren technischen Einrichtungen, um die Nutzung des Kontos unter Umgehung der Benutzeroberfläche zu ermöglichen (z.B. durch Scripts, Robots, Posting-Automatismen), elektronische Angriffe (z.B. Hacking-Versuche, Brute-Force-Attacken) jedweder Art auf unser Netzwerk oder das Webs sowie das Laden schadhafter Daten/ Programme (z.B. Virenprogramme, Trojaner oder Spyware) oder die Benutzung in einer Art und Weise, welche die Verfügbarkeit des Webs-hops für andere Kunden negativ beeinflusst, zu unterlassen.
§ 11 Verwendungsbeschränkungen, Freistellung
(1) Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde sind unsere Leistungen nicht zum Einsatz in lebenserhaltenden oder –unterstützenden Geräten und Systemen, Nuklearanlagen, militärische Zwecke, Luft- und Raumfahrt oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann, bestimmt.
(2) Verstößt der Kunde gegen Abs.1, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt uns hiermit von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Waren in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.
§ 12 Sachmängel
(1) Unsere Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Applikation ist aus-schließlich der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens dieser Ausschlussgründe liegt beim Kunden.
Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß § 10 Abs. 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat.
(3) Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleich-wertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(4) Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, so tragen wir diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Höhe des 1,5– fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.
(5) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(6) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
(7) Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend, der hierfür bei uns bestehenden Regeln erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch uns an unserem Geschäftssitz über. Wir sind berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorherige Absprache abzulehnen.
(8) Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach den Vorgaben des § 9 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 14 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 15. Die Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
§ 13 Rechtsmängel
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, unsere Leistungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. So-fern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 15 bestimmten Frist wie folgt:
(2) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
(3) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 14.
(4) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor-behalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 12 entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 14 Haftung
(1) Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang und nur dann, wenn ein Verschulden unsererseits (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt:
a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt pro Schadensfall auf das Doppelte der vereinbarten Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf das Dreifache des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
(3) Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
§ 15 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware; sofern diese Ansprüche jedoch auf in unverjährter Zeit ordnungsgemäß gerügten Mängeln beruhen, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchs-begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
(2) In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.
(3) In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist, abweichend von der gesetzlichen Regelung, drei Jahre.
(4) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von uns zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder offensichtlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse. Der Kunde verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegenden Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Gegenstände.
(3) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir dürfen den Kunden als Referenzkunden benennen.
(4) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen Informationen über den Kunden bei üblichen Auskunfteien (insbesondere Creditreform) einholen.
§ 17 Exportkontrollklausel
(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Weitergabe unserer Waren oder der von uns erbrachten Leistungen an Dritte, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts zu beachten und einzuhalten. Dabei sind insbesondere die exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet vor der Weitergabe unserer Waren oder erbrachten Leistungen an Dritte, durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt.
(3) Weiterhin ist der Kunde verpflichtet die Bestimmungen europäischer und US-Amerikanischer Sanktionslisten, bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe unserer Waren und Leistungen keinen verbotenen oder genehmigungs-pflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.
(4) Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat uns der Kunde auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -Empfänger sowie den Verwendungszweck unserer gelieferten Waren und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung vorgenannter exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der uns daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.
§ 18 Sozialklausel
Bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen von uns zu erfüllenden Ersatzanspruches aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
§ 19 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser ALB unwirksam sein oder werden oder sollten diese ALB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
§ 21 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin (Deutschland), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
Knesebeckstraße 63
10719 Berlin